Zahlreiche Studien haben belegt, dass Feinstaub, der unter anderem durch die Verbrennungsprozesse in Otto- und Dieselmotoren entsteht, das Atemsystem der Menschen schwer belasten kann. Personen, die über längere Zeit dieser Belastung ausgesetzt sind, können chronische Atemwegserkrankungen entwickeln, Asthma und sogar Lungenkrebs drohen. Besonders Kinder und ältere Menschen in Ballungszentren sind betroffen. Um die Gefahren einzudämmen, hat die Bundesregierung daher Maßnahmen beschlossen, die die Feinstaubbelastung durch den Straßenverkehr senken sollen.
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Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes
Bereits seit 2007 ist ein Gesetz in Kraft, das es Städten und Gemeinden ermöglicht, Umweltzonen zu errichten, die je nach Feinstaubbelastung in vier verschiedene Kategorien unterteilt sind. Je nach dem Grad der Feinstaubemission ist es seit 2008 bestimmten Fahrzeugen untersagt, in einzelnen Zonen zu verkehren. Umweltzonen befinden sich derzeit vorrangig in Ballungszentren und sind durch entsprechende Schilder gekennzeichnet.
Um einzuordnen, welche Fahrzeuge welche Zone befahren dürfen, wurden die Fahrzeuge in vier Schadstoffgruppen unterteilt und ein Teil von ihnen mit Plaketten gekennzeichnet, die hinter die Windschutzscheiben zu kleben sind. Die Autofahrer in Deutschland sind derzeit nicht verpflichtet, eine Feinstaubplakette zu erwerben. Allerdings ist ihnen dann verboten, in einer Umweltzone zu verkehren. Die Plaketten sind bei Prüforganisationen wie der DEKRA, dem TÜV oder der GTÜ sowie bei den Kfz-Zulassungsbehörden erhältlich. Auch autorisierte Werkstätten bieten die Plaketten an.
Schadstoffgruppen und Feinstaubplaketten
Unter die Schadstoffgruppe 1 fallen alle Fahrzeuge mit Otto- oder Dieselmotor, die über keinen geregelten Katalysator verfügen und die, wie alle anderen Fahrzeuge auch, durch eine entsprechende Emissionsschlüsselnummer gekennzeichnet sind, die in den Fahrzeugpapieren im Bereich der Schlüsselnummer vermerkt ist.
Diese Fahrzeuge erhalten keine Plakette und dürfen in keinen Gebieten verkehren, die als Umweltzone gekennzeichnet sind. Fahrzeuge, die unter die Schadstoffgruppe 2 und 3 fallen, erhalten eine rote beziehungsweise eine gelbe Plakette. Ihnen ist der Verkehr in den Umweltzonen gestattet, die durch Schilder gekennzeichnet sind, die farblich ihrer Plakette entsprechen. Unter die Schadstoffgruppe 4, die Fahrzeuggruppe, die eine grüne Plakette erhält und die alle Umweltzonen befahren darf, fallen im Grunde alle Otto- und Dieselfahrzeuge, die über einen geregelten G-Kat verfügen.
Alternative Antriebe und Kraftstoffe in den Umweltzonen
Auch Fahrzeuge mit alternativen Antrieben, wie Elektroautos und Plug-In-Hybride, oder Kfz, die mit Autogas oder Wasserstoff betrieben werden, benötigen eine Feinstaubplakette, obwohl sie keinen oder nur in geringem Maße Feinstaub produzieren. Doch genau aus diesem Grund erhalten diese Fahrzeuge gleich die Plakette der Schadstoffklasse 4 (grün), sie dürfen ohne Einschränkung bewegt werden. Ausgenommen von der Regelung sind unter anderem die Fahrzeuge von Rettungs- und Einsatzkräften, Zugmaschinen der Forst- und Landwirtschaft, Diplomatenfahrzeuge, Motorräder sowie Oldtimer, die über ein H-Kennzeichen verfügen.
Die Anzahl der Umweltzonen, die nur mit einer entsprechenden Plakette befahren werden dürfen, wird wohl in Zukunft weiter anwachsen, mehrere Städte haben entsprechende Maßnahmen angekündigt, da Studien ergeben, dass sich die Luftqualität in den Gebieten durch die Maßnahme verbessert. Dennoch ist die Regelung nicht unumstritten. Der Automobilclub ADAC hat sich beispielsweise von Beginn an gegen die Umweltzonen ausgesprochen, da nur ein Bruchteil des Feinstaubes durch Kraftfahrzeuge entsteht und die Feinstaubbelastung durch das Fahrverbot in den einzelnen Umweltzonen daher nur minimal sinkt.
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